Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Amtliche Aufsicht
§ 46.
(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:
- 1. Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe und Kraftstoffbetriebe;
- 2. Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist;
- 3. die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;
- 4. mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende Kraftfahrzeuge;
- 5. Transportmittel und Transportbehältnisse, wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl oder Kraftstoffe befördert werden.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb oder Gegenstand befindet.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051348
alte Dokumentnummer
N3199118240J
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