§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn
- a) eine der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
- c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
- d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
- e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
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