§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
- a) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird.
- b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
- c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
- d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
- e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
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