§ 46 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs.1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 46.

(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 064 S und die Elternpaarrente monatlich 1 950 S. Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 4 861 S bei Elternteilen und von 5 796 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 4 989 S und 6 051 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 1007 S und bei Elternpaaren den Betrag von 1408 S nicht erreicht.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.

(5) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(6) Die nach Abs. 2 und 5 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs.1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094334

alte Dokumentnummer

N6195711691A

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