§ 46 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

1. ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001

§ 46.

(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich 1 346 S und die Elternpaarrente monatlich 2 468 S. Diese Beträge erhöhen sich auf 1 615 S und 2 962 S, wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Die Elternrente nach Abs. 1 ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern den Betrag von 6 154 S bei Elternteilen und von 7 338 S bei Elternpaaren nicht erreicht. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich auf 6 317 S und 7 661 S, wenn die Eltern zwei oder mehr Kinder oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung verloren haben. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Eltern bei Elternteilen den Betrag von 2 221 S und bei Elternpaaren den Betrag von 3 103 S nicht erreicht.

(4) Wenn und insolange die Eltern über kein Einkommen (§ 13) verfügen, ist an Stelle der Elternrente nach Abs. 1 und 3 die Elternteilrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und die Elternpaarrente in Höhe des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leisten.

(5) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für einen Elternteil mindestens im Betrag von 70 S und für ein Elternpaar mindestens im Betrag von 140 S monatlich.

1. ÜR: Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 212/1984; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Betragsanpassung durch V: BGBl. Nr. 66/1992, BGBl. Nr. 860/1992, BGBl. Nr. 886/1993, BGBl. Nr. 1004/1994, BGBl. Nr. 865/1995, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106001

alte Dokumentnummer

N6199119161J

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