§ 46 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schriftsätze

§ 46

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann. Bei Anträgen, zu denen ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen ist, sowie bei Schriftsätzen, von denen der Paritätische Ausschuß zu verständigen ist (§ 47), ist eine weitere Gleichschrift einzubringen.

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