§ 46 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Schriftsätze

§ 46

§ 46. Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, daß jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.

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