Übergangsbestimmungen
§ 46.
(1) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 25, § 27, § 29, § 31 und § 32 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 jeweils auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.
(2) Wer entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
- 1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
- 2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
- 3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
(4) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des VerG oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß § 1 GenRevG 1997 zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
(5) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 4 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.
(6) Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern
- 1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
- 2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40189707
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)