§ 46 FM-GwG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Übergangsbestimmungen

§ 46.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern

  1. 1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
  2. 2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.

1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40203525

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