Übergangsbestimmungen
§ 46.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern
- 1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
- 2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40203525
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)