zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997
§ 468.
(1) Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur aus einem der folgenden Gründe ergriffen werden:
- 1. wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;
- 2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;
- 3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439 Abs. 1 und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;
- 4. aus den im § 281 Abs. 1 Z. 6 bis 11 angegebenen Gründen.
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039671
alte Dokumentnummer
N2199749027L
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