Zollvergütung
§ 45
(1) § 45.Der Bundesminister für Finanzen hat, wenn es volkswirtschaftliche Rücksichten erfordern, unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister in einzelnen Fällen den Zoll für bestimmte Mengen von bestimmten anläßlich der Einfuhr verzollten ausländischen Waren ganz oder teilweise zu vergüten, wenn der Begünstigte innerhalb einer bestimmten Frist Waren des freien Verkehrs in das Zollausland ausgeführt hat, zu deren Herstellung Waren verwendet wurden, die nach Art, Beschaffenheit und Menge mit den zu begünstigenden Waren übereinstimmen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 14 lit. a; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(3) Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Verfahrens die Befugnis zur Erteilung der Begünstigung nach Abs. 1 den Finanzlandesdirektionen oder Zollämtern durch Verordnung übertragen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 14 lit. b)
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