§ 45 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zollvergütung

§ 45.

(1) Wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat.

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(3) Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.

(4) Für die Erteilung der Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Das Zollamt hat zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1980

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051753

alte Dokumentnummer

N3199222270J

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