§ 45 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

8. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

§ 45.

Auf

  1. 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
  2. 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4. Zimmerstutzen und
  5. 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

Schlagworte

Luntenschloßzündung, Radschloßzündung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066082

alte Dokumentnummer

N4199744661L

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