8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45.
Auf
- 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
- 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
- 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
- 4. Zimmerstutzen und
- 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
- sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Schlagworte
Luntenschloßzündung, Radschloßzündung
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066082
alte Dokumentnummer
N4199744661L
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