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§ 14 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schießstätten

§ 14.

Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066051

alte Dokumentnummer

N4199744630L

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