Tritt in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).
Schießstätten
§ 14.
(1) Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
(2) Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.
(3) Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40271902
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