§ 45 VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 45.

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Schlagworte

Kündigungserklärung, Abschlußagent, Abschlußvertreter, Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026464

alte Dokumentnummer

N2195937416J

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