§ 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Schlagworte
Kündigungserklärung, Abschlußagent, Abschlußvertreter, Vollmacht
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026464
alte Dokumentnummer
N2195937416J
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