§ 45 VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2018

Gesetzliche Vollmacht

§ 45.

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

Schlagworte

Kündigungserklärung, Abschlußagent, Abschlußvertreter, Vollmacht

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200814

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