§ 45 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Klausurprüfung

§ 45.

(1) Die Klausurprüfung umfasst:

  1. 1. Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
  3. c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.

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