Klausurprüfung
§ 45.
(1) Die Klausurprüfung umfasst:
- 1. Eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c oder
- c) „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ und die Lehrstoffbereiche „Kaufvertrag“, „Unternehmensführung inkl. rechtliche Grundlagen“, „Rechtsformen der Unternehmung“, „Personalentwicklung“, „Kreditinstitute“, „Wertpapiere“, „Investition und Finanzierung“, „Marketing“ und „Außenhandel“ des Pflichtgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)