§ 45 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 45.

(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Versenders befindet, kann auf Antrag des Versenders zulassen, daß andere als die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053727

alte Dokumentnummer

N3199440224J

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