Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 45.
(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.
(2) Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12054497
alte Dokumentnummer
N3199547827J
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