§ 45 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 45.

(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 42) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054497

alte Dokumentnummer

N3199547827J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)