§ 45 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

§ 45

— Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über eine Untersuchung im Mund

a) in einfachen Fällen ................................. 157 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 313 S

c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 525 S

2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

außerhalb des Mundes

a) in einfachen Fällen ................................. 119 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

Untersuchung von Materialproben ..................... 410 S

3. über Materialien und deren Verarbeitung ................ 544 S.

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