§ 45 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 45

— Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1. über eine Untersuchung im Mund

a) in einfachen Fällen ........................ 179 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S

c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und

dergleichen ................................ 596 S

2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

außerhalb des Mundes

a) in einfachen Fällen ........................ 136 S

b) mit eingehender Begründung des Gutachtens

und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S

3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S

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