§ 45 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Sonstige Maßnahmen

§ 45.

(1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.

(2) Die näheren Anordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden,

  1. a) daß innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung der Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Walde entfernt, entrindet oder sonst für eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
  2. b) daß der Transport oder die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühung oder Entrindung, unterworfen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132175

alte Dokumentnummer

N8197522406L

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