§ 45 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1995

Sonstige Maßnahmen

§ 45.

(1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, daß eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.

(2) Die näheren Anordnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden,

  1. a) daß innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung der Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
  2. b) daß die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen worden sind,
  3. c) daß bei der Einfuhr von Holz aus Drittländern den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden alle notwendigen Angaben, wie insbesondere Art, Umfang, Empfänger und Bestimmungsort der Sendung sowie die Art des Transportmittels von den Zollstellen mitzuteilen sind,
  4. d) daß für die Überprüfung der Betriebe eine Gebühr zu entrichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12138426

alte Dokumentnummer

N8199531497L

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