§ 45 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass Stromhändler mit Sitz im Inland durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen. Im Falle wiederholter Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013139

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