Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) (Anm.: tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40035527
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