§ 45 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme

§ 45.

Die Bestimmungen zur Unterbrechung von Sendungen und zur Werbe- und Teleshoppingdauer gelten nicht für Programme, die ausschließlich Teleshopping und Werbung ausstrahlen, und für Eigenwerbeprogramme, die ausschließlich Eigenwerbung ausstrahlen.

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