Werbe- und Teleshoppingdauer
§ 45.
(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind
- 1. Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
- 2. Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
- 3. Kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
- 4. ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen;
- 5. Produktplatzierungen;
- 6. Sendezeiten für ideelle Werbung.
(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
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