§ 45 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45.

(1) Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Das Wahlbüro ist verpflichtet, zwei Wochen vor Auflage der Wählerlisten auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105817

alte Dokumentnummer

N6199118075J

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