§ 45 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45.

(1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40059673

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