§ 44j K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 44j

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv-
oder Pflegevaters

Die §§ 44c bis 44i sowie §§ 26m Abs. 4, 6, 8 und 9 und 26n Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

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