§ 44j
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv-
oder Pflegevaters
Die §§ 44c bis 44i sowie §§ 26m Abs. 4, 6, 8 und 9 und 26n Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 44e Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
29.12.2014
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