§ 44e
(1) § 44e.Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn
- 1. der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
- 2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
- 3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a oder nach § 44b Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(3) Eine Anwendung des Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
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