§ 44e LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44e

§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.

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