Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 44.
(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 43 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 42 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3 im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 43 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 52)
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062769
alte Dokumentnummer
N4199012363J
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