§ 44 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 44.

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 43 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 42 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit nach § 42 Abs. 3 im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut (insbesondere auch dienstliche Unterlagen) im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das nach Abs. 1 zur Verfügung gestellte Heeresgut ist von den Wehrpflichtigen des Milizstandes mit Sorgfalt zu behandeln und gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern. Im übrigen gilt für das den Wehrpflichtigen des Milizstandes zur Verfügung gestellte Heeresgut § 43.

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063970

alte Dokumentnummer

N4199223822J

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