§ 44 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

ABSCHNITT VI

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

§ 44.

(1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden

  1. 1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. 2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. 3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.

(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

Schlagworte

§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147474

alte Dokumentnummer

N9196816558J

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