ABSCHNITT VI
Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden
§ 44.
(1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
- 1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
- 2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
- 3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.
Schlagworte
§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40050138
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