§ 44
(1) § 44.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, sofern aber Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
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