§ 44 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

§ 44.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Art. III Abs.2 des BG BGBl.Nr. 284/1971;

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40205959

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