§ 44 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer

§ 44.

(1) Personen, die

  1. 1. eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
  2. 2. die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,

    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)