Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023
Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten
§ 44.
(1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40254188
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