§ 44 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023

Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten

§ 44.

(1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40254188

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