§ 445.
(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26 StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
(2) Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030778
alte Dokumentnummer
N2197524131S
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