§ 442d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufgaben und Zustimmung der Kontrollversammlung

§ 442d.

(1) § 436 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Verbandskonferenz bzw. des Verbandsvorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:

  1. 1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
  2. 2. die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
  3. 3. die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;
  4. 4. die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
  5. 5. die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
  6. 6. die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;
  7. 7. die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 11, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.

(3) Wird in den Fällen des § 447c Abs. 4 eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, dienstrechtliches Verhältnis, besoldungsrechtliches Verhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094002

alte Dokumentnummer

N6195545992L

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