Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
§ 442d.
§ 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40023759
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