§ 442d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442d.

§ 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023759

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