§ 442c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufgaben des Verbandsvorstandes

§ 442c.

(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Präsidenten und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Hauptverbandes übertragen.

(2) § 434 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094001

alte Dokumentnummer

N6195545991L

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