Aufgaben des Verbandsvorstandes
§ 442c.
(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Präsidenten und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Hauptverbandes übertragen.
(2) § 434 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094001
alte Dokumentnummer
N6195545991L
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