§ 442c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Enthebung

§ 442c.

Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40071038

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