7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung Berufseinstellung
§ 43
(1) § 43.Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
- 2. die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
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