7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung Berufseinstellung
§ 43
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs
- 1. die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und
- 2. trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.
In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs zuletzt seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz hatte.
(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und
- 2. die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
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